Das Thema ist zwar nicht neu, aber es gibt eine aktuelle Entwicklung. Durch das Hochschulzukunftsgesetz wurde der sogenannte Nachhaltigkeitsauftrag an die Hochschulen erteilt:
Quote from Auszug Hochschulgesetz
§ 3 Aufgaben
(6) Die Hochschulen entwickeln ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Sie sind friedlichen Zielen verpflichtet und kommen ihrer besonderen Verantwortung für eine nachhaltige Entwicklung nach innen und außen nach. Das Nähere zur Umsetzung dieses Auftrags regelt die Grundordnung.
Somit müssen die Hochschulen jetzt Wege finden diese neue Aufgabe umzusetzen. Die Formulierung lässt auch keine reine Lippenbekenntnisse in Form von Übernahme des Wortlauts aus dem Gesetz zu. Es gilt konkrete Maßnahmen zum erreichen des oben genannten Ziels zu beschreiben.
Wer die FH Aachen kennt, und sich vielleicht auch die entsprechenden Diskussionen in diesem Forum zu Leibe gezogen hat, weiss, dass dieses Thema nicht ohne Sprengkraft ist. Einige fühlen sich in ihrer Forschungsfreiheit eingeschränkt, einige weisen auf die Problematik des dual-use (eine Technologie die militärische entwickelt wurde, aber auch zivil genutzt werden kann oder vice versa, zum Beispiel das Internet, GPS etc.) hin.
Als Kompromiss wurde folgender Entwurf für die Grundordnung der FH Aachen formuliert:
Quote from Beschlussempfehlung Änderung der GrundordnungDisplay MoreAls Neuer Absatz wird in § 1 Aufgaben der Hochschule eingefügt:
(1) Die FH Aachen entwickelt ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt. Lehre und Forschung an der FH Aachen dienen der Bereicherung des Zusammenlebens der Völker, der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und der Wahrnehmung der Verantwortung als Schule der Demokratie.
Als Teil der Lehre erwerben alle Studierenden Kompetenzen zur Bewertung der Folgen ihrer Tätigkeiten und die Eingliederung der Wissenschaft in einer Demokratischen Gesellschaft.
Im Rahmen der Forschung berichtet die Hochschule einmal jährlich im Rahmen des Forschungsberichts über ihre Tätigkeiten zur Umsetzung des Auftrags auf §3 Abs. 6 HG.
Dieser deckt den Auftrag des Landes ab, präzisiert die Bedeutung des Auftrags und bietet sowohl in der Lehre als auch in der Forschung einen Mehrwert. Zu beachten ist, dass die Formulierung ein minimal Konsens ist, gegen den es trotzdem in der vorbereitenden Kommission noch Gegenstimmen aus den Reihen der ProfessorInnenschaft gab.